| Vereinssatzung |
| §1 |
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Der Verein führt den Namen
Kirmesverein Töttleben, hat seinen Sitz in Erfurt-Töttleben,
Wertsgasse 7 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Kirmesverein Töttleben e.V.". |
| §2 |
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Der Kirmesverein Töttleben
e.V. mit Sitz in Erfurt-Töttleben verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" Der Abgabenordnung. |
Zwecke des Vereins ist:
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| Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: |
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| Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. |
| Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden. |
| §3 |
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Mitglied kann jede Person
werden, die mindest 14 Jahre alt ist. Über den schriftlich
zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. |
| §4 |
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Der Austritt aus dem Verein
kann jederzeit durch eine dem Vorstand abzugebende
schriftliche Erklärung erfolgen. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod, Ausschluß oder vereinschädigendes Verhalten. Über Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| §5 |
| Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. |
| §6 |
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Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem
Schriftführer und 1 Beisitzer. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. |
| §7 |
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Jährlich findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der gründe verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom vorstand unter Angabe der Tagesordnung eine Woche vorher schriftlich einberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1., bzw. bei dessen Verhinderungen dem 2. Vorsitzenden. Sind beide Verhindert, wählt die mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung faßt Entschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich. Abstimmungen erfolgen schriftlich, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Alle Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. |
| §8 |
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Die Geschäftsführung des
Vorstands , einschließlich der Kassen- und Buchführung , ist
mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf zwei Jahre gewählte Revisoren einer genauen rechnerischen und sachlichen Prüfung zu unterziehen. Die Mitglieder des Vorstands haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu geben. Die Revisoren können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein. |
| §9 |
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Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das gesamte
Vermögen an das Albert Schweizer Kinderdorf Thüringen e.V., Unter dem Berge 6, 99097 Erfurt, Tel. 0361 / 4210536. |